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Geländepferde-/Geländeponyprüfungen

Ausschreibungen
Zulässig sind

KL. A: Geländepferde-LP für 4- bis 6-jährige Pferde und/oder M- und G-Ponys, 6-Jährige (Ausnahme: M- und G-Ponys) nur mit nicht mehr als einem Erfolg in Vielseitigkeits-, Gelände- bzw. Geländepferde-LP der Kl. A und höher

KL. L: Geländepferde-LP für 5- bis 7-jährige Pferde und/oder M- und G-Ponys, 7-Jährige nur ohne Erfolge in Vielseitigkeits-, Gelände- bzw. Geländepferde-LP der KI. L und/oder höher

KL. M: Geländepferde-LP für 6- bis 8-jährige Pferde (Ponys sind nicht zugelassen) mit mindestens einer Platzierung in einer Gelände-, Geländepferde- oder Vielseitigkeits-LP, 8-Jährige nur ohne Erfolge in Vielseitigkeits-, Gelände- bzw. Geländepferde-LP der KI. M und/oder höher
sowie Geländepferde-Championate für „Deutsche Reitpferde” oder „Deutsche Reitponys” gemäß ZVO der FN. Diese dürfen einmal im Jahr auf Landesverbands-, Züchterverbandsund Bundesebene durchgeführt werden

Beurteilung
Beurteilt werden Rittigkeit, Springmanier und Galoppiervermögen des Pferdes. Die Richter drücken ihr gemeinsames Urteil über die Gesamtleistung jedes Teilnehmers durch eine mündlich oder schriftlich zu begründende Wertnote gemäß § 57.2.1 abzüglich der Strafpunkte gemäß § 373 aus. Die Wertnoten werden nach jedem Ritt bekannt gegeben.


Anforderungen
Überwinden einer Geländestrecke
in KL. A: ca. 1.500 m mit ca. 12 Sprüngen bis 1,00 m hoch gemäß § 633,
Tempo 400—450 m/Min.
in KL. L: ca. 1.500 m mit ca. 15 Sprüngen bis 1,10 m hoch gemäß § 633,
Tempo 450—500 m/Min.
in KI. M: ca. 2.000 m mit ca. 20 Sprüngen bis 1,15 m hoch gemäß § 633,
Tempo 500 m/Min. Geländeskizze: vgl. §§ 506 und 632.

Das Tempo ist je nach Streckenführung rechtzeitig vor Beginn der Prüfung nach Absprache zwischen Richtern und Parcourschef festzulegen. Eine Änderung der EZ durch die Richter ist nur in Absprache mit dem Parcourschef bis zur Parcoursbeendigung des dritten Teilnehmers der LP ohne Sturz bzw. Ungehorsam zulässig. Ein Herabsetzen der EZ ist nur insoweit möglich, dass die bereits gestarteten Teilnehmer nicht mit (zusätzlichen) Strafpunkten belastet werden.

Bewertung
Für Rittigkeit, Springmanier und Galoppiervermögen wird eine Note gemäß § 57.2.1 vergeben. Von dieser Note werden nachfolgend aufgeführte Strafpunkte abgezogen, sofern sie sich im Zusammenhang mit dem versuchten oder tatsächlichen Überwinden eines nummerierten Hindernisses oder einer Kombination ereignen:

- Erster Ungehorsam gemäß § 643.2 0,5 Strafpunkte
- Zweiter Ungehorsam gemäß § 643.2 1,0 Strafpunkte
- Zweiter Ungehorsam am selben Hindernis gemäß § 643.2 2,0 Strafpunkte
- Überschreiten der EZ je angefangener Sekunde 0,1 Strafpunkte
- Erster Sturz des Teilnehmers (vgl. §§ 513.1 und 643.1.a)) 2,0 Strafpunkte
- Dritter Ungehorsam gemäß § 643.2 Ausschluss
- Zweiter Sturz des Teilnehmers gemäß § 643.1.a) Ausschluss
-
Sturz des Pferdes (vgl. §§ 513.2 und 643.1.b)) Ausschluss

Überschreiten der HZ Ausschluss Sonstige Ausschlüsse gemäß § 646:
Fehler an Kombinationen gemäß § 644

Aus der LPO (2008)
Stilgeländeritt